Satzung

Satzung des Kleingartenvereins

„Am Jenzig„ e.V.

Mitglied des Regionalverbandes Jena / Saale- Holz- Landkreis der Kleingärtner e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereines
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ehrungen
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Beiträge, Kassen- undRechnungswesen
§ 12 Die Kassenprüfer
§ 13 Vereinsheim
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
§ 16 Satzungsänderungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Kleingartenverein „Am Jenzig“ e.V. mit Sitz in Jena
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena unter
der Nr. 107/2 ( am 08.04.1994 ) eingetragen.
1.2 Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Jena/Saale-Holzland-Kreis
der Kleingärtner e.V.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereines

2.1 Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben- ordnung „steuerbegünstigte Zwecke“.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Er schließt als Verwalter der Anlagenflächen auf Grundlage, der mit
dem Regionalverband Jena/Saale-Holzland-Kreis der Kleingärtner e.V. geschlossenen Vereinbarung über die Pachtverwaltung, mit seinen Mitgliedern Pachtverträge
nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ab.

2.1 Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gem. BKleingG. zu erwerben und zu erhalten ist Ziel des Verei¬nes.

2.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.5 Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch

a. Wecken und Intensivieren des Interesses der Mitglieder, für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung mit der Natur zu erhalten.
b. Zusammenarbeit mit dem Regionalverband und anderen Kleingartenvereinen zur Erhaltung der Kleingartenanlage
c. Beratung der Mitglieder in kleingartenrechtlichen und gartentechnischen ökologi-schen Fragen
d. kleingärtnerische Nutzung der Pachtgärten durch die Mitglieder in Verbindung mit einer erholungswirksamen Freizeitgestaltung der Mitglieder mittels eines ak-tiven Vereinslebens

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die im § 2 genannten Ziele und Zwecke des Vereines ideell oder materiell zu unterstützen.

3.2 Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungs¬verhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde.

3.3 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Mitglieder (mit Ausnahme von ernannten Ehrenmitgliedern) zahlen einen
jährlichen Mitgliedsbeitrag. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Falle der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Mitglieder ohne Pachtvertrag zahlen einen geminderten Beitrag.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wirksam. Mit der Aufnahme erkennt der
Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung sowie der Rahmen- Kleingartenordnung des Regionalverbandes Jena/Saale-Holzland-Kreis der
Kleingärtner e.V. an.

3.4 Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

3.5 Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die
besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von Gemeinschaftsleistun- gen befreit

§ 4 Rechte der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

4.2 Jedes Mitglied ist berechtigt:

a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen, sofern es sich um
eine natürliche Person handelt.
Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die
Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

e) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die
Gartenordnung, soweit erlassen, die Rahmenkleingartenordnung des
Regionalverbandes einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des
Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer
Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.
Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,

e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag gemäß § 3 der Rahmen- Kleingartenordnung des Regionalverbandes mit einer zeichnerischen Darstellung an den Vorstand einzureichen.

f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung
innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,

h) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Jeder Schriftverkehr gilt auch dann als wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod des Mit¬glieds, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kün¬digungsfrist von drei Monaten zulässig.

6.2 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder
Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten verletzt,

b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

c) mehr als zwei Monate mit der Zahlung von finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb eines Monates seinen Verpflichtungen nachkommt,

d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens auf Dritte überträgt,

e) bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

6.3 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied
mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

6.4 Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht
ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den
Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu
den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung unzulässig.

6.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen
Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

6.6 Das Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Punkt 6.1 bewirkt auch die Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses.

§ 7 Ehrungen

7.1 Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen
Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. die Kassenprüfer

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom
Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im gleichen Quartal wie im Vorjahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

9.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat normalerweise durch Aushänge an den Eingängen zu den Teilanlagen und im Schaukasten am Eingang
der Gaststätte „Distelschänke“ mit einer Frist von 21 Tagen, zu erfolgen. In Ausnahme- fällen kann die Einladung durch eine schriftliche Benachrichtigung erfolgen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag beginnt. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und
geladene Gäste

9.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der
Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung
über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen, ggf. mit Stimmkarte, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung
abgege benen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. In der Mitgliederversammlung hat je¬des anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

9.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversamm¬lung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angele¬genheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder- versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mit¬gliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden.

9.5 Für die Wahlen kann sich die Versammlung eine vom Vorstand vorgeschlagene Wahl¬ordnung geben. Die Wahlordnung / Mitgliederversammlung bestimmt, ob der Vorstand aus seiner Mitte die Funktionen wählt (Wahl des Vorstandes im Block) bzw. ob der Vorsitzende und weitere Funktionäre in besonderen Wahlgängen ge¬wählt werden.

9.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Per¬son des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung an¬- zugeben.

9.7 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

9.8 Vertreter des Regional- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen

9.9 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung, Finanz- und Arbeitsplan, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Wahl der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen
und Anträge,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
Gemeinschaftsleistungen u. a.,

f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von
Mitgliedern,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht
des Vorstandes, den Bericht des Kassenwartes sowie der Kassenprüfer
und die Entlastung des Vorstandes,

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer

Diese müssen Vereinsmitglied sein. Die Vereinigung mehrerer dieser Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

10.2 Dem erweiterten Vorstand, der dem Vorstand beratend zur Seite steht, gehören an
Fachberater Gartenvergabe
Fachberater Obstanbau und Pflanzenschutz
Fachberater Bau
Die Anlagenleiter der Teilanlagen

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitsgruppen
gebildet und Kommissionen berufen werden. Deren Leiter können an den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

10.3 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie
amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines Mitgliedes des erweiterten
Vorstands, vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen

10.4 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mit¬gliederversammlung aus.

10.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter des Vorsitzenden schriftlich, bei Eilbedürftigkeit
auch fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vor¬sitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent¬scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.6 Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmit- glieder, (ggf. andere für den Verein ehrenamtlich Tätige) können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

10.7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach 10.1. gemeinschaftlich vertreten. Über Konten des Vereines kann nur der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied verfügen.

10.8 Für den Fall, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des 1.Vorsitzenden das zumutbare Maß der anfallenden Arbeiten überschreitet bzw. für das Ehrenamt kein Vereinsmitglied zur Verfügung steht, besteht die Möglichkeit das Ehrenamt in eine hauptamtliche Tätigkeit umzuwandeln. Dazu kann die Mitgliederversammlung die Bestellung eines
hauptamtlichen Vorsitzenden beschließen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf eine angemessene Vergütung zu richten und ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser muss unbedingt die Vergütung, die Arbeitszeit und den Arbeitsinhalt beinhalten. Die in diesem Fall zu zahlende Vergütung ist durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen, wobei die im §11 Absatz 11.4 festgelegte Obergrenze nicht gilt.

§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

11.1 Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden.
Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren,
Gemeinschaftsleistungen, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind im jährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzplan festgelegt und werden entsprechend der dort enthaltenen Festlegungen fällig.

11.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

11.3 Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversamm-lung erhoben. Zur Festlegung der Höhe und Fälligkeit ist eine einfach Mehr¬heit der in der MV anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

11.4 Zur Deckung außergewöhnlichen Fi¬nanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Ge¬schäftstätigkeit kann die Mit¬gliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des 2-fachen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar. Die Erhebung der einzelnen Umlage bedarf in jedem Falle eines gesonderten Mitgliederbeschlusses.

11.5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

11.6 Der Kassenwart verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt
das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden vorzunehmen.
Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 12 Die Kassenprüfer

12.1 Im Jahr der Vorstandswahl sind die Kassenprüfer mit 2 Mitgliedern zu wählen.
Kassen prüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen in
ihrer Aufgabe keiner Weisung oder Beaufsichti¬gung durch den Vorstand.

12.2 Die von der MV gewählten Kassenprüfer haben das Recht, ständig Kontrollen
der Kasse, des Konto und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss jedes
Ge¬schäftsjahres ist eine Gesamtprüfung vorzunehmen, die sich auf sachliche
und rechnerische Richtigkeit des Kasse und Belegwesens sowie der Einhaltung der
steuerrechtlichen Vorschriften und der Finanzplanung erstreckt.

12.3 Die Kassenprüfer statten der MV Bericht über ihre Arbeit und beantragen die entsprechende Entlastung des Vorstandes.

12.4 Die Kassenprüfer erhalten eine von der Mitgliederversammlung bestätigte,
pauschalisierte jährliche Aufwandsentschädigung.

§ 13 Vereinsheim

13.1 Der Verein ist Miteigentümer des Vereinsheimes und aller auf dessen Gelände
befindlichen Baulichkeiten (Garage, Bratwurststand, Biergartenterrassen usw.).

13.2 Das Vereinsheim kann auf der Grundlage eines Pachtvertrages
privatwirtschaftlich als öffentliche Gaststätte betrieben werden. Einzelheiten
sind im Pachtvertrag zu regeln. Für die inhaltliche Gestaltung des Pachtvertrages und
evtl. Änderungen bzw. Ergänzungen ist eine durch die Vorstände beider Vereine berufene Kommission zuständig, wobei die Vertragsabschlüsse den Vorständen beider Vereine obliegen.

13.3 Das Vereinsheim bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird
durch den Verein zur Durchführung von Sitzungen, Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen aller Art genutzt.

§ 14 Protokolle

14.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert, vom Versammlungsleiter unterschrieben und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

14.2 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst wer-den, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklä¬ren. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

14.3 Über Prüfungen der Kassenprüfer ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand zu über¬geben.

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

15.2 lm Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Regionalverband Jena/Saale-Holzland-Kreis der Kleingärtner e.V. zu überweisen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Kleingartenwesens einzusetzen.

§ 16 Inkraftsetzung

Die Satzung wurde am 16.04.2011 beschlossen, sie tritt mit Eintragung im
Vereinsregister in Kraft. Eingetragen ins Vereinsregister am 08.08.2011 unter VR 107
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 17 Satzungsänderung

17.1 Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.

17.2 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom
Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Gemeinnützigkeitsaufsichts- behörde verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind
unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.

Jena, den 16.04.2011